Ausgleichsanspruch – Fristen

Frist zur Geltendmachung

Der Ausgleichsanspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Vertrages geltend zu machen. Eine bestimmte Form der Geltendmachung ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Geltendmachung (am besten mit Zustellnachweis) meist notwendig. Zur Wahrung dieser Frist ist es nicht notwendig, dass der Handelsvertreter seine Ansprüche der Höhe nach beziffert.

ACHTUNG: Wird der Ausgleichsanspruch vom Handelsvertreter innerhalb der Jahresfrist der Höhe nach konkret beziffert, ist eine nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Betrages nicht mehr zulässig. Im Zweifel sollte daher der maximal zu erzielende Ausgleichsanspruch gefordert werden, jedenfalls aber die leicht zu errechnende Höchstgrenze.

Verjährung

Von der einjährigen Frist zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruches gegenüber dem Geschäftsherrn ist die Frist zu unterscheiden, bis wann der Ausgleichsanspruch bei Nichtzahlung durch den Geschäftsherrn bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden muss.

Alle Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis, somit auch der Ausgleichsanspruch, verjähren in drei Jahren. Nach der Rechtsprechung soll die dreijährige Verjährung für den Ausgleichsanspruch mit Ablauf des Jahres, in dem das Vertragsverhältnis beendet wurde, beginnen. Wenn man die Ansicht vertritt, dass davon abweichend jener Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung heranzuziehen ist, zu dem eine Rechnungslegung der offenen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis (Schlussabrechnung) durch den Geschäftsherrn objektiv möglich gewesen wäre, könnte die dreijährige Verjährung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintreten. Um jedenfalls auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Ausgleichsanspruch innerhalb von drei Jahren ab Beendigung des Vertragsverhältnisses eingeklagt werden.

Macht der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch fristgerecht innerhalb eines Jahres beim Geschäftsherrn geltend, tritt für den Handelsvertreter insofern eine Erleichterung ein, als die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Geschäftsherrn nicht weiterläuft. Bei Nichtreaktion durch den Geschäftsherrn verjährt der Ausgleichsanspruch daher nicht.

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