Beauftragung mehrerer Makler
Wenn kein Alleinvermittlungsauftrag geschlossen wird, ist der Auftraggeber berechtigt, mehrere Makler mit einer Vermittlung zu beauftragen. In diesem Fall stellt sich oft die Frage, welcher der beauftragten Makler (diese wissen oft nicht, dass noch andere Makler involviert sind) bei erfolgreicher Vermittlung provisionsberechtigt ist.
Provisionsteilung
Grundsätzlich schuldet der Auftraggeber die Provision nur einmal, auch wenn dieser mehrere Makler mit der Vermittlung eines Geschäfts betraut hat. Provisionsberechtigt ist im Fall des eindeutigen Überwiegens jener Makler, dessen Verdienstlichkeit für die Vermittlung eindeutig überwogen hat. Lässt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, ist die Provision zu teilen, und zwar im Zweifel zu gleichen Teilen.
Bezahlt der Auftraggeber einem von mehreren Maklern ohne Absicht eine zu hohe Provision, so ist er von seiner Schuld in der Höhe der zu viel bezahlten Provision gegenüber sämtlichen anderen beauftragten Maklern befreit. Die dadurch verkürzten Makler können jedoch von dem anderen Makler den Ausgleich verlangen.
A-meta Geschäft
Mehrere Makler können auch bei einem sogenannten „a-meta Geschäft“ beteiligt sein. Bei einem a-meta Geschäft vereinbart der beauftragte Makler mit einem anderen Makler, dass dieser ebenfalls Interessenten bringen kann. Nur der vom Auftraggeber direkt beauftragte Makler steht dabei mit dem Auftraggeber in Kontakt. Im Erfolgsfall wird die Provision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die Besonderheit des a-meta Geschäftes liegt darin, dass das a-meta Geschäft ausschließlich im Innenverhältnis der beteiligten Makler stattfindet und damit das Maklergesetz auf dieses lediglich im Innenverhältnis gegebene Vertragsverhältnis im Regelfall keine Anwendung findet. Es gelten dann die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.