Ausgleichsanspruch – Fristen
Frist zur Geltendmachung Der Ausgleichsanspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Vertrages geltend zu machen. Eine
Frist zur Geltendmachung Der Ausgleichsanspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Vertrages geltend zu machen. Eine
Nach § 24 Abs 1 HvertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter gewissen Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch.
Grundlegende Voraussetzung für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsherrn. Aber nicht jede Art der
Die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist in vielen Fällen ein herausforderndes Unterfangen. Bereits die Ermittlung der Kunden, die in den Ausgleichsanspruch
Ein gut durchdachter schriftlicher Handelsvertretervertrag sollte stets das Fundament einer hoffentlich langjährigen vertraglichen Beziehung zwischen Handelsvertreter und Unternehmen (Geschäftsherr) bilden.