Checkliste Maklervertrag
Die Grundlage jeder Vermittlungstätigkeit des Maklers ist ein gut durchdachter Maklervertrag. Ein Maklervertrag ist eine privatrechtliche Vereinbarung, auf deren Grundlage der Makler für seinen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt. Jeder Maklervertrag sollte sowohl dem Makler als auch dem Auftraggeber einen genauen Überblick über die abzuschließende Vermittlungstätigkeit schaffen. Die nachfolgende Checkliste sollte sowohl Maklern als auch Auftraggebern einen guten Überblick über den möglichen Inhalt eines Maklervertrages geben. Je nach Situation im Einzelfall können Bestimmungen entfallen bzw. noch hinzukommen. Die Checkliste erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Zustandekommen des Vertrages
Für das Zustandekommen des (schlichten) Maklervertrages ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Der Maklervertrag kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich zustande kommen. Auch die Möglichkeit des schlüssigen Zustandekommens liegt vor. Alleinvermittlungsaufträge mit Verbrauchern müssen aber immer schriftlich erfolgen.
Inhalt des Vertrages
Mögliche Vertragsbestandteile:
- Benennung der spezifischen Vertragsart (z. B. Immobilienmaklervertrag).
- Eindeutige Bezeichnung der einzelnen Vertragsparteien.
- Konkrete Beschreibung des Vermittlungsobjektes.
- Rechte und Pflichten des Maklers (z.B. die Informationspflicht nach §4 FAGG bei Verbrauchern)
TIPP: Insbesondere die Pflichten des Maklers sollten detailliert ausgeführt werden, um etwaige spätere Streitigkeiten über die Vertragserfüllung zu verhindern.
- Festlegung einer konkreten Laufzeit des Vertrages.
- Höhe des Provisionsanspruches des Maklers.
- Aufwandsentschädigung (diese kann nur bei Vereinbarung verlangt werden).
- Provisionsanspruch trotz fehlendem Vermittlungserfolg.
- Hinweis auf ein allfälliges Naheverhältnis.
- Hinweispflichten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Doppelmakler
- Soll ein Alleinvermittlungsauftrag geschlossen werden, kann dieser nur schriftlich vereinbart werden, sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt.
- Widerruf und Rücktritt.
- Vorzeitiges Tätigwerden. Im abweichenden Geschäftszweig des Immobilienmaklers erlischt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, wenn dieser ausdrücklich ein vorzeitiges Tätigwerden des Maklers verlangt.
- Hinweis- und Aufklärungspflichten. Sowohl für den Makler als auch für den Auftraggeber bestehen einige Hinweis- und Aufklärungspflichten (FAGG und KSchG), vor allem bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Der Maklervertrag unterliegt mangels abweichender Parteienvereinbarung österreichischem Recht, da der österreichische Makler die für den Maklervertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Zuständig ist bei grenzüberschreitenden Maklerverträgen im Regelfall das Gericht des Ortes, an dem der österreichische Makler seine Dienstleistung erbringt.
TIPP: Der Maklervertrag sollte immer eine Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel beinhalten, um in diesem Punkt Unklarheiten zu vermeiden.
- Datenschutzrechtliche Bestimmungen. Sinnvoll ist es, die Datenschutzbestimmungen dem Auftraggeber in einem Beiblatt zu übergeben und unterzeichnen zu lassen.
- Unterschriften der Vertragsparteien.