Crowdfunding neu – Alles besser?

Die vom Markt dringend verlangte praxisgerechtere Neuregelung von Crowdfunding nimmt nun endlich in Form des nun vorliegenden Entwurfes für ein Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) konkrete Formen an. Dieser Artikel setzt sich mit den geplanten wesentlichen Neuerungen auseinander.

Aktuelle Rechtslage Crowdfunding

Die aktuelle Rechtslage wurde von mir bereits ausführlich im Artikel Crowdfunding – Der Markt findet immer einen Weg erörtert.

Geplante Neuregelung – Anwendungsbereich des AltFG

Das AltFG kommt zur Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Operative Tätigkeit

    Die Gelder müssen für die operative Tätigkeit des Unternehmens bzw. ein bestimmtes Projekt eingesammelt werden, ansonsten die Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) zur Anwendung gelangen.
  • Alternative Finanzierungsinstrumente

    In den Anwendungsbereich des AltFG fallen nur die alternativen Finanzierungsinstrumente. Dazu gehören Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, die mit Ausnahme von Anleihen keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren und die mit Ausnahme von Geschäftsanteilen einer Genossenschaft keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten.

    Gewöhnliche Darlehen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sondern weiterhin in das Regime des Bankwesengesetzes.

    Generell sind nur jene Finanzierungsformen erfasst, die eine finanzielle Gegenleistung für die Anleger vorsehen. Spenden oder spendenähnliche Formen sind daher vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
  • Emissionsvolumen

    Das AltFG ist nur bei einem Emissionsvolumens zwischen € 100.000,-, und € 1,5 Mio. pro Emission anwendbar. Weiters darf das Emissionsvolumen innerhalb von sieben Jahren € 5 Mio. – davon können jedoch die bereits an die Anleger zurückbezahlten Beträge abgezogen werden – nicht überschreiten, widrigenfalls ab Überschreitung dieser Grenze die Prospektpflicht nach Kapitalmarktgesetz zur Anwendung gelangt.

    Übersteigt die einzelne Emission € 1,5 Mio., kommt das Kapitalmarktgesetz zur Anwendung und damit wieder die teure Prospektpflicht. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand berücksichtigt und bei einem Emissionswert zwischen € 1,5 Mio. und € 5 Mio. pro Jahr im Kapitalmarktgesetz die Möglichkeit eines vereinfachten Prospektes geschaffen.
  • Öffentliches Angebot

    Das Angebot muss wie bisher an mindestens 150 Personen gerichtet sein, um als öffentliches Angebot zu gelten.
  • Investitionsbeträge

    Der einzelne Anleger darf innerhalb von zwölf Monaten grundsätzlich nicht mehr als € 5.000,- investieren.

    Wenn der Anleger mehr investieren will, muss er die Erklärung abgeben, dass er entweder (i) maximal das Doppelte seines durchschnittlichen Monatseinkommens (gerechnet über zwölf Monate – daher monatliches Nettoeinkommen von mehr als € 2.500,- erforderlich) oder (ii) maximal 10% seines Finanzanlagevermögens (z.B. Bankguthaben, Sparbuch, Aktien, Genusscheine) investiert.

Informationspflichten

Der Erhöhung des Schwellenwertes, ab dem das Kapitalmarktgesetz zur Anwendung gelangt (von € 250.000,- auf € 1,5 Mio.), stehen nunmehr umfangreiche Informationspflichten des Emittenten gegenüber. Der Emittent muss dem potentiellen Anleger nunmehr vor Vertragsabschluss umfangreiche Informationen über das Unternehmen, das Produkt sowie dem Schutz der Anleger dienende Informationen zur Verfügung stellen (genauer Inhalt siehe Verordnungsentwurf AltFG-InfoVO) Weiters bestehen auch nach Vertragsabschluss laufende Informationspflichten wie jährliche Zurverfügungstellung des Jahresabschlusses und von wesentlichen aufgetretenen Änderungen während der Laufzeit.

Daneben bestehen zusätzliche Informationspflichten nach anderen Gesetzesbestimmungen wie Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz und Konsumentenschutzgesetz.

Fazit

Mit der geplanten deutlichen Erhöhung der Grenze für die Anwendbarkeit des Kapitalmarktgesetzes auf € 1,5 Mio. (derzeit € 250.000,-) ist der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Marktes ausreichend nachgekommen. Bei einem darüber hinaus gehenden Emissionsvolumen ist die Erstellung eines (vereinfachten) Prospektes trotz der dabei anfallenden Mehrkosten aus Anlegerschutzgründen gerechtfertigt. Diskussionswürdig bleibt, ob nicht die gesetzliche Limitierung des Investitionsvolumens des Anlegers (im Normalfall € 5.000,- pro Jahr) eine zu starke Bevormundung darstellt.

Aufgrund der sehr umfangreichen Informationspflichten im Vorfeld des Vertragsabschlusses wird es für kapitalsuchende Unternehmen mit entsprechend negativen Jahresabschlüssen (trotz vielleicht bestehenden hohen stillen Reserven) schwerer werden, Anleger trotz guter Geschäftsideen von einem Investment zu überzeugen.

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