Dauer, Rücktritt und Auflösung des Maklervertrags
Dauer
Ein Maklervertrag kann sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Auflösung
Der auf bestimmte Zeit geschlossene Maklervertrag endet automatisch mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag jedoch von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden Es muss sich um Gründe handeln, die eine Fortsetzung des Maklervertrages unzumutbar machen, wie z.B. Verletzung des Vertrauensverhältnisses oder vorsätzliche Nichterfüllung des Vertrages.
Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist aufgekündigt werden.
Bei Tod des Auftraggebers oder des Maklers erlischt der Maklervertrag. Der Provisionsanspruch des Maklers geht jedoch auf die Erben des Maklers über, wenn der Makler noch zu Lebzeiten die Voraussetzungen für die Entstehung des Provisionsanspruches erfüllt hat.
Bei Insolvenz des Auftraggebers oder des Maklers endet der Maklervertrag in aller Regel ebenfalls.
Rücktritt
Ein Maklervertrag kann gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG) immer dann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist und der Vertrag fernmündlich (z.B. Telefon, Email oder Internet) bzw. außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Maklers abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt beim Maklervertrag 14 Tage, auf welche der Makler den Auftraggeber durch eine Widerrufserklärung hinweisen muss.
Für den Fall, dass die Widerrufserklärung fehlt, beginnt diese Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen. Dabei verlängert sich dann die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage. Eine unterlassene oder fehlerhafte Belehrung ist für den Makler daher extrem nachteilig, da sein Provisionsanspruch verloren gehen kann.
Der Immobilienmakler kann nach § 10 FAGG schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Dienstleistung beginnen, sofern der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat. Durch das ausdrückliche Verlangen des vorzeitigen Tätigwerdens erlischt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers automatisch, sofern der Makler vor Ablauf dieser Widerrufsfrist die Maklervereinbarung zur Gänze erfüllt hat. Somit steht dem Verbraucher nur dann kein Rücktrittsrecht mehr zu, sobald der Maklervertrag vollständig erfüllt wurde. Kommt es zu einer vollständigen Vertragserfüllung innerhalb der Rücktrittsfrist, steht dem Immobilienmakler der Provisionsanspruch zur Gänze zu.