Doppelmakler
Die Doppeltätigkeit eines Maklers bedeutet, dass der Makler mit beiden Vertragsseiten (Verkäufer/Vermieter usw. auf der einen Seite und Käufer/Mieter usw.) einen Maklervertrag abschließt. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers darf der Makler jedoch nicht zugleich für den Dritten tätig werden oder von diesem eine Belohnung annehmen, wenn nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Geschäftsbrauch besteht oder die Doppeltätigkeit bereits gesetzlich erlaubt wird (siehe dazu unten Ausnahme der Doppeltätigkeit).
Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies beiden Auftraggebern mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht entfällt, wenn der Makler den Umständen nach annehmen darf, dass seine Doppeltätigkeit den Auftraggebern bekannt ist.
Bei Zuwiderhandeln kann der Auftraggeber vom Makler die Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen. Auch eine Provisionsminderung ist möglich.
Aufgaben des Doppelmaklers
Der Doppelmakler – umso mehr bei einem bestehenden Naheverhältnis zum Auftraggeber – hat das Neutralitätsgebot zu beachten. Der Makler hat bei widerstreitenden Punkten der Parteien einen neutralen Standpunkt zu beziehen, sodass die Vertragspartner die Verhandlungen selbst zu führen haben. Er hat sich darauf zu beschränken, Nachrichten weiterzuleiten sowie Kompromisse vorzuschlagen, die zu einer Lösung der sich widersprechenden Punkte beitragen.
Ausnahme der Doppeltätigkeit
Bei Immobiliengeschäften, bei welchen der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer handelt, und bei Versicherungsgeschäften besteht nach ständiger Rechtsprechung ein abweichender Geschäftsgebrauch, wodurch die Doppeltätigkeit des Maklers erlaubt wird.
Der Handelsmakler ist bereits von Gesetzes wegen zur Doppelvertretung berechtigt.