Rechte und Pflichten

Sowohl Makler als auch Auftraggeber haben die Interessen des jeweils anderen Vertragspartners zu wahren. Sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind, sind einander bekannt zu geben. Schon allein aus Gründen der Haftung sind die Vertragsparteien daher gut beraten, diese Informationspflichten nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Dem Makler droht darüber hinaus auch eine Minderung der Provision.


Rechte und Pflichten Makler

Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den Dritten tätig ist (Doppelmakler). Dabei hat der Makler sein Fachwissen (er gilt als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB) einzubringen. Die Aufklärungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Typische Aufklärungspflichten bestehen bei einem Immobilienmakler im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und dessen Eignung für die vorgesehene Nutzung, Widmung der Liegenschaft, Bau- und Benützungsbewilligung, Grundbuchsstand und Einsicht in den Wohnungseigentumsvertrag. Gegenüber Verbrauchern sind diese Informationen schriftlich zu erteilen.

Achtung: Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies abweichend vom Normalfall dem Dritten mitzuteilen (siehe dazu Artikel Doppelmakler).

Verletzungen all dieser Pflichten können für den Makler zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen.

Bei Pflichtverletzungen durch den Makler ist zudem auch eine Minderung der Provision möglich.

Wenn der Auftraggeber dem Makler falsche Informationen bekannt gibt, die der Makler in weiterer Folge ungeprüft an den Interessenten weitergibt, scheidet eine Haftung des Maklers im Normalfall aber aus, wenn er keine Hinweise auf die Unrichtigkeit der ihm erteilten Informationen hat.

Die Grenze für die Aufklärungspflicht des Maklers bildet die objektive Voraussehbarkeit einer Gefährdung.


Rechte und Pflichten Auftraggeber

Bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit hat der Auftraggeber den Makler redlich zu unterstützen und eine Umgehung des Maklers zu unterlassen. Der Auftraggeber verletzt daher berechtigte Interessen des Maklers, wenn er ihm mitgeteilte Geschäftsgelegenheiten auch anderen Personen bekanntgibt. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten, kann der Makler Schadenersatzansprüche geltend machen.

Der Auftraggeber ist aber nicht verpflichtet, das vom Makler angebahnte Geschäft abzuschließen (Abschlussfreiheit). Wenn aber diesbezüglich eine besondere Vereinbarung besteht oder der Auftraggeber nur deshalb nicht abschließt, um den Makler wider Treu und Glauben um seine Provision zu bringen, kann der Auftraggeber trotzdem dem Makler gegenüber ersatzpflichtig werden.

Die parallele Beauftragung mehrerer Makler ist zulässig, sofern kein Alleinvermittlungsauftrag besteht.

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