Welche Beendigungsarten des Handelsvertretervertrages führen zu einem Ausgleichsanspruch?

Grundlegende Voraussetzung für das Entstehen des Ausgleichsanspruchs ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsherrn. Aber nicht jede Art der Beendigung begründet auch einen Ausgleichsanspruch. Dieser Artikel befasst sich mit den Auswirkungen der Beendigungsart auf den Ausgleichsanspruch.

Kündigung oder vorzeitige Auflösung durch den Handelsvertreter

Bei Kündigung oder vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter entsteht im Normalfall kein Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch ist aber in folgenden Sonderkonstellationen zu bejahen:

  • Kündigung oder vorzeitige Auflösung aus begründetem Anlass.
  • Kündigung oder vorzeitige Auflösung aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen.
  1. a)   Kündigung oder vorzeitige Auflösung aus begründetem Anlass

Erfolgt die Kündigung oder vorzeitige Auflösung aus Umständen, die dem Geschäftsherrn zurechenbar sind („begründeter Anlass“), entsteht der Ausgleichsanspruch trotz der Eigenkündigung oder der vorzeitigen Auflösung durch den Handelsvertreter, wenn der begründete Anlass tatsächlich vorliegt.

Der ausgleichswahrende begründete Anlass setzt aber eine gewisse Intensität voraus. Konkret darf dem Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten Kündigungstermin hinaus nicht mehr zumutbar sein bzw. im Falle der vorzeitigen Auflösung nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar sein.

Ein Verschulden des Geschäftsherrn ist im Gegensatz zur vorzeitigen Auflösung aus wichtigem, vom Handelsvertreter verschuldeten Grund durch den Geschäftsherrn grundsätzlich nicht erforderlich. Der begründete Anlass muss aber aus der Sphäre des Geschäftsherrn stammen.

Beispiele für einen ausgleichswahrenden begründeten Anlass können sein:

  • Produktionseinschränkung oder -einstellung durch den Geschäftsherrn.
  • Verkürzung der Provisionschancen (z.B. Verkleinerung des Vertretungsgebiets/Warensortiments).
  • Verspätete Provisionszahlungen.
  • Beinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage des Handelsvertreters.
  • Ausdehnung des Warensortiments auf Konkurrenzprodukte, wobei dies zu Interessenskonflikten beim Handelsvertreter führt.
  • Mangelhafte Ausführung der Folgegeschäfte durch den Geschäftsherrn, da dies den Ruf des Handelsvertreters schädigen kann.
  • Den Handelsvertreter in seiner selbstständigen Tätigkeit stark einschränkende Berichtspflichten, die sich hauptsächlich auf eine Kontrolle durch den Geschäftsherrn beschränken.
  • Erschwerung der Tätigkeit des Handelsvertreters im Allgemeinen.

Eine generell schlechte Wirtschaftslage oder höhere Gewalt (Naturkatastrophen) sind aber keine Umstände, die dem Geschäftsherrn zuzurechnen sind.

Nach der Rechtsprechung trifft den Handelsvertreter keine Verpflichtung, bereits in seinem Auflösungsschreiben auf die Kündigung bzw. vorzeitige Auflösung aus begründetem Anlass hinzuweisen oder diese Gründe sogar auszuführen. Verlangt wird allerdings, dass der begründete Anlass innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. Dabei ist auch ein „Nachschieben“ von Kündigungsgründen zulässig. Nützt der Handelsvertreter die Gelegenheit nicht, ausgleichswahrend zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, läuft er Gefahr, dass die für einen begründeten Anlass geforderte Intensität verneint wird. Da den Handelsvertreter für das Vorliegen des begründeten Anlasses die Beweispflicht trifft, ist der Handelsvertreter im Normalfall gut beraten, den Geschäftsherrn vor Ausspruch der Kündigung die Möglichkeit zu geben, den begründeten Anlass wieder zu beseitigen.

Erreichen die Umstände, die einen begründeten Anlass darstellen, eine Intensität, die sogar eine vorzeitige Auflösung rechtfertigen, ist die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht erforderlich.

Der ausgleichswahrende begründete Anlass für eine vorzeitige Auflösung muss aber nicht die Schwere einer vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund gemäß § 22 HVertrG erreichen. Wichtige Gründe, die dem Handelsvertreter jedenfalls eine ausgleichswahrende vorzeitige Auflösung ermöglichen, sind beispielsweise

  • Unfähigkeit des Handelsvertreters zur Ausübung der Tätigkeit,
  • Ungebührliche Schmälerung oder Vorenthaltung der Provision durch den Geschäftsherrn,
  • Verletzung von wesentlichen Vertragsbestimmungen durch den Geschäftsherrn,
  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen durch den Geschäftsherrn, und
  • Aufgabe des Geschäftszweiges, in dem der Handelsvertreter tätig ist, durch den Geschäftsherrn.

Hat der Handelsvertreter vorzeitig aufgelöst, obwohl ihm eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre, bleibt ihm zwar der Ausgleichsanspruch erhalten, kann er dem Geschäftsherrn aber unter Umständen schadenersatzpflichtig werden.

Noch größer ist das Risiko des Handelsvertreters, wenn der erforderliche begründete Anlass aufgrund einer Fehleinschätzung des Handelsvertreters überhaupt nicht vorliegt. In diesem Fall bleibt es beim Verlust des Ausgleichsanspruches durch die Eigenkündigung bzw. vorzeitige Auflösung.

Zusätzliche Gründe, die eine vorzeitige Auflösung rechtfertigen, können auch im Handelsvertretervertrag vereinbart werden.

Möchte umgekehrt der Geschäftsherr den Vertrag unter Verlust des Ausgleichsanspruches kündigen oder vorzeitig auflösen, muss der begründete Anlass die Intensität eines wichtigen Grundes erreichen.

  1. b)   Kündigung aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen

Neben der Kündigung bzw. vorzeitigen Auflösung aus begründetem Anlass ist unter gewissen Voraussetzungen auch eine Kündigung aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen ausgleichswahrend möglich.

  • Alter

Das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters berechtigt ohne weitere Voraussetzungen zu einer ausgleichswahrenden Kündigung durch den Handelsvertreter aufgrund des Alters. Wenn die Kündigung vor Erreichen des Regelpensionsalters erfolgt, muss der Handelsvertreter konkret darlegen, warum ihm wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei können Umstände wie das Ausmaß der Reisetätigkeit, die Größe des Vertretungsgebietes sowie die Zahl der Kunden und der Kundengespräche eine Rolle spielen. Der Nachweis einer Krankheit oder eines Gebrechens ist nicht erforderlich.

Ob anstatt einer ausgleichswahrenden Kündigung sogar eine vorzeitige Auflösung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgrund des Alters möglich ist, ohne den Ausgleichsanspruch zu verlieren, ist nicht verlässlich geklärt. Immerhin kommt der Kündigungsgrund des Alters für den Handelsvertreter regelmäßig nicht überraschend, sodass durchaus argumentiert werden könnte, dass ein Weiterarbeiten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist. Je länger die vertragliche Kündigungsfrist ist, desto eher wird eine ausgleichswahrende vorzeitige Auflösung zulässig sein. Häufig wird darüber hinaus als weiterer Grund für eine vorzeitige Auflösung auch eine Krankheit gegeben sein.

TIPP: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist eine vertragliche Regelung, dass bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze der Vertrag vom Handelsvertreter jederzeit ausgleichswahrend aufgekündigt werden kann, sinnvoll.

  • Krankheit oder Gebrechen

Bei einer ausgleichswahrenden Kündigung oder vorzeitigen Auflösung aufgrund von Krankheit wird eine schwerwiegende Störung der Gesundheit von nicht absehbarer Dauer verlangt, die auch zu einer mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Absatztätigkeit führt. Die Weiterführung der Vertretertätigkeit muss für den Handelsvertreter unzumutbar sein. Eine generelle Erwerbsunfähigkeit wird nicht verlangt, sodass die Unzumutbarkeit auch nur für einen Teil der Vertretungstätigkeit vorliegen kann.

Der Begriff „Gebrechen“ hat keine eigenständige Bedeutung und ist als Auffangtatbestand für jene Fälle konzipiert, die nicht in das Schema der Krankheit oder des Alters passen.

Wie bei der Kündigung oder vorzeitigen Auflösung aus begründetem Anlass ist der Handelsvertreter nach der bisherigen Rechtsprechung nicht dazu verpflichtet, bereits im Auflösungsschreiben den Grund anzugeben.

Kündigung oder vorzeitige Auflösung durch den Geschäftsherrn

Bei Kündigung oder vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn entsteht im Normalfall der Ausgleichsanspruch.
Auch für die sogenannte „Änderungskündigung“ gilt nichts anderes. Bei einer Änderungskündigung kündigt der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit dem Angebot, das Vertragsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bleibt demzufolge erhalten, wenn der Handelsvertreter das Angebot des Geschäftsherrn auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ablehnt und es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Geschäftsherrn ausgesprochene Kündigung bleibt. Aber auch wenn der Handelsvertreter die Änderungen akzeptiert und das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird, kann bei gravierenden Änderungen eine Teilbeendigung vorliegen und für diesen Teil unter Umständen ein Ausgleichsanspruch zustehen.

Der Ausgleichsanspruch entsteht bei Kündigung oder vorzeitigen Auflösung durch den Geschäftsherrn nur dann nicht, wenn das Vertragsverhältnis vom Geschäftsherrn aus wichtigem, vom Handelsvertreter verschuldeten Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst wird. Erforderlich ist in beiden Fällen eine unverzügliche Geltendmachung des wichtigen Grundes.

  • Kündigung aus wichtigem, vom Handelsvertreter verschuldeten Grund

Wenn der Geschäftsherr die Ansicht vertritt, dass der Handelsvertreter schuldhaft einen wichtigen Grund zur Kündigung gesetzt hat, muss er die Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen und zudem in der Kündigungserklärung anführen, dass ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Auflösung vorliegt, aus Vorsichtsgründen jedoch nur die Kündigung ausgesprochen wird. Sollte tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegen, hat der Handelsvertreter dann trotz Kündigung durch den Geschäftsherrn keinen Ausgleichsanspruch.

  • Vorzeitige Auflösung aus wichtigem, vom Handelsvertreter verschuldeten Grund

Der Geschäftsherr kann bei Vorliegen eines wichtigen, vom Handelsvertreter verschuldeten Grundes anstatt einer Kündigung auch eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund aussprechen.

Beispiele für wichtige Gründe sind

  • die Unfähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit,
  • die Vertrauensunwürdigkeit (z. B. verbotene Annahme von Belohnungen),
  • die Verletzung der Pflicht zum Tätigwerden,
  • die Verletzung von wesentlichen Vertragsbestimmungen,
  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Geschäftsherrn, und
  • die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters (die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens (Weiterführung des Unternehmens) stellt aber keinen wichtigen Grund dar),

wobei zusätzlich ein Verschulden des Handelsvertreters vorliegen muss, um dem Ausgleichsanspruch zu entgehen.

Wenn der Geschäftsherr trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes einer einvernehmlichen Vertragsauflösung zustimmt, führt dies zum (unerwünschten) Entstehen des Ausgleichsanspruches und kann nur mehr im Rahmen der Billigkeitsprüfung eine Korrektur der Höhe des Ausgleichsanspruches vorgenommen werden.

Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Auflösung führt zu einem Ausgleichsanspruch. Von wem die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung ausgegangen ist, ist nicht entscheidend.

Wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aufkündigt (ohne begründeten Anlass) und dieses erst in weiterer Folge einvernehmlich zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wird, bleibt es mangels abweichender vertraglicher Gestaltung der Auflösungsvereinbarung bei einem Verlust des Ausgleichsanspruches.
Sind wichtige Gründe vorhanden, die eine sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Geschäftsherrn rechtfertigen würden, sich der Geschäftsherr aber für eine einvernehmliche Auflösung entscheidet, bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen.

Häufig ist den Vertragsparteien nicht bewusst, dass auch eine „Umwandlung“ des Vertragsverhältnisses in einen Angestelltendienstvertrag oder zum Zweck der Weiterführung auf Seiten des Handelsvertreters in Form einer Handelsvertretergesellschaft eine Auflösung des Handelsvertretervertrages bewirkt. Auch in diesen Fällen muss der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Vertragsverhältnisses (Umwandlung) geltend gemacht werden, um sich den Ausgleichsanspruch zu sichern.

Ablauf eines befristeten Vertrages oder Eintritt einer Bedingung

  • Ablauf eines befristeten Vertrages

Der Ablauf eines befristeten Vertrags begründet den Ausgleichsanspruch.

Bei befristeten Verträgen mit automatischer Verlängerung für den Fall, dass nicht eine Vertragspartei die Nichtverlängerung erklärt, kommt es darauf an, welche Vertragspartei den Vertrag nicht verlängern will. Nur dann, wenn der Handelsvertreter den Vertrag nicht fortsetzen möchte, wird der Ausgleichsanspruch nicht entstehen.

  • Eintritt einer Bedingung

Endet der Handelsvertretervertrag durch den Eintritt einer im Vertrag vereinbarten Bedingung, entsteht der Ausgleichsanspruch ebenfalls.

Wenn durch die Bedingung die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen umgangen werden sollen, kann eine Bedingung nicht wirksam vereinbart werden.

Beendigung durch Tod einer Vertragspartei

  • Tod des Handelsvertreters

Der Ausgleichsanspruch ist vererblich und haben die Erben des Handelsvertreters bei Tod des Handelsvertreters daher einen Ausgleichsanspruch.

Ob der Ausgleichanspruch auch dann entsteht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis selbst aufkündigt (Verlust des Ausgleichsanspruches), aber noch während der Kündigungsfrist verstirbt, ist fraglich.

  • Tod des Geschäftsherrn

Der Tod des Geschäftsherrn führt mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung im Regelfall zu keiner Beendigung des Vertragsverhältnisses und damit auch zu keinem Ausgleichsanspruch.

Insolvenz einer Vertragspartei

Das Insolvenzverfahren kann entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren (beabsichtigte Weiterführung des Unternehmens) geführt werden.

  1. a)   Insolvenz des Geschäftsherrn
  • Konkursverfahren

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Geschäftsherrn beendet automatisch das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter und entsteht damit der Ausgleichsanspruch.

Problematisch wird in vielen Fällen aber der Nachweis der für den Ausgleichsanspruch ebenfalls erforderlichen erheblichen Vorteile des Geschäftsherrn nach Auflösung des Vertragsverhältnisses sein. Auch wenn diese Hürde überwunden werden kann, erhält der Handelsvertreter stets nur die Konkursquote, somit im Regelfall nur einen Bruchteil seines Ausgleichsanspruches.

Ist eine Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses nach Konkurseröffnung beabsichtigt, muss der Handelsvertreter mit dem Insolvenzverwalter einen neuen Vertrag schließen.

  • Sanierungsverfahren

Ein Sanierungsverfahren führt im Gegensatz zu einem Konkursverfahren nicht zu einer automatischen Auflösung des Handelsvertretervertrages. Solange das Vertragsverhältnis nicht aufgelöst ist, kann auch kein Ausgleichsanspruch entstehen.

Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter entsteht der Ausgleichsanspruch. Möchte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis ausgleichswahrend lösen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich.

  1. b)   Insolvenz des Handelsvertreters
  • Konkursverfahren

Im Gegensatz zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Geschäftsherrn endet das Vertragsverhältnis nicht automatisch mit der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters. Ein Konkurs des Handelsvertreters ist für den Geschäftsherrn aber ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Handelsvertretervertrages, wobei der Ausgleichsanspruch aber nur bei einem Verschulden des Handelsvertreters verloren geht.

  • Sanierungsverfahren

Wird das Insolvenzverfahren lediglich in Form eines Sanierungsverfahrens geführt, somit eine Weiterführung des Unternehmens beabsichtigt ist, liegt nicht einmal ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung durch den Geschäftsherrn vor.

Überbindung des Vertragsverhältnisses auf einen Nachfolger

Wenn ein Nachfolger mit Zustimmung des Geschäftsherrn den Handelsvertretervertrag fortführt, entsteht der Ausgleichsanspruch nicht. Der Handelsvertreter wird im Normalfall aber vom Nachfolger eine entsprechende Abgeltung für die Überlassung des Kundenstocks erhalten. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses findet hier ausnahmsweise nicht statt.

Da der ausscheidende Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch erhält, kann der Nachfolger bei zukünftiger Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgleichsanspruch für die vom Vorgänger übernommenen Kunden beanspruchen.

Fazit

Das Vertragsverhältnis kann auf vielfältige Weise beendet werden. Einige Beendigungsarten führen zum Ausgleichsanspruch, andere lassen ihn überhaupt nicht entstehen. Da der Ausgleichsanspruch durchaus eine beträchtliche Höhe erreichen kann, ist aufgrund der Komplexität der Regelungen sowohl auf Seiten des Handelsvertreters als auch des Geschäftsherrn vor Abgabe einer Beendigungserklärung eine gründliche Bestandsaufnahme der für das betroffene Vertragsverhältnis bestehenden Möglichkeiten und der damit verbundenen Risiken erforderlich. Unüberlegte Handlung können auf beiden Seiten große finanzielle Auswirkungen haben.

Welche Beendigungsarten des Handelsvertretervertrages führen zu einem Ausgleichsanspruch?

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