Wer ist Handelsvertreter?

Nach der gesetzlichen Definition ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.

Das Gesetz stellt somit die grundsätzlichen Kriterien für die Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen zur Verfügung. Die Abgrenzung ist trotzdem nicht immer einfach. Das Handelsvertreterrecht oder zumindest einzelne Bestimmungen kommen in einigen Fällen auch auf Vertragsverhältnisse zur Anwendung, die alleine aus der gesetzlichen Definition nicht ableitbar sind.

Vermittlung oder Abschluss von Geschäften

Umfasst sind die Vermittlung oder der Abschluss von Geschäften im Namen und für Rechnung des Unternehmens. Der Handelsvertreter muss dabei zumindest mitursächlich sein. Die bloße Namhaftmachung von Dritten stellt im Regelfall keine Vermittlungstätigkeit dar (anders z. B. beim Immobilienmakler). Zu beachten ist, dass der Provisionsanspruch dem Handelsvertreter im Zweifel auch für solche Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der ihm zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kunden und dem Unternehmen geschlossen wurden, gebührt. Auch im Fall, dass der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet (Gebietsvertreter) oder einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter bestellt wurde, gebührt die Provision ohne Mitwirkung, wenn Kunden des zugewiesenen Gebietes oder des Kundenkreises mit dem Unternehmen Geschäfte abschließen.

Ausgenommen sind unter anderem Geschäfte über unbewegliche Sachen. Auf diese kommt das Maklergesetz zur Anwendung. In Deutschland hingegen fallen Geschäfte über unbewegliche Sachen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen für Handelsvertreter.

Tätigkeit in fremden Namen

Der Handelsvertreter muss dem Kunden offen legen, dass er für ein Unternehmen tätig ist. Darin liegt auch der Unterschied zum Kommissionär, der im eigenen Namen – aber auf fremde Rechnung – tätig ist. Die vom Handelsvertreter vermittelten Verträge kommen direkt zwischen dem Kunden und dem Unternehmen zustande.

Tätigkeit für fremde Rechnung

Dieser Grundsatz legt lediglich fest, dass das Unternehmen das wirtschaftliche Risiko der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte trägt. Den Handelsvertreter selbst kann nur das Provisionsrisiko treffen.

Selbständigkeit und Gewerbsmäßigkeit

Entscheidend für das Vorliegen der Selbständigkeit ist das Fehlen von persönlicher Abhängigkeit vom Unternehmen (z. B. fehlende Einbindung in die betriebliche Organisation, fehlende Unterwerfung in betriebliche Ordnungsvorschriften, kein Weisungsrecht des Unternehmens, usw.), nicht aber die wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Unternehmen. Wird die Selbstständigkeit verneint, liegt ein Angestelltenverhältnis vor.

Die Gewerbsmäßigkeit setzt eine selbständige, auf Dauer angelegte, gewinnorientierte wirtschaftliche Tätigkeit voraus. Auch hier ist die Selbständigkeit das dominante Kriterium.

Ob die Tätigkeit nebenberuflich oder hauptberuflich ausgeübt wird, spielt keine Rolle. ACHTUNG: Anders in Deutschland. In unserem Nachbarland sind nebenberufliche Handelsvertreter teilweise vom Anwendungsbereich des deutschen Handelsvertretergesetzes ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft die Kündigungsfristen des deutschen Handelsvertretergesetzes und den besonders wichtigen Ausgleichsanspruch.

Ständige Betrauung

Das Erfordernis der ständigen Betrauung wird bei einem nebenberuflichen Vermittler genauer zu hinterfragen sein als bei einer hauptberuflichen Vermittlungstätigkeit. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen (Bemühungspflicht). Genau darin liegt die Abgrenzung zum Makler. Den Makler trifft im Normalfall keine Verpflichtung zur Vermittlung.

Relevanz der Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Diese Frage wird in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses gestellt, da nur Handelsvertretern bei Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zusteht.

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