Wer ist Makler?

Ein Makler ist, wer aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Ohne besondere Vereinbarung ist der Makler daher nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

Nicht nur natürliche Personen können Makler sein, sondern auch juristische Personen wie z.B. eine GmbH.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Makler als Doppelmakler, also für beide Vertragsseiten, auftritt.

Arten von Maklern

Die Bezeichnung Makler wird als Überbegriff für verschiedene Arten von Maklern verwendet, welche für unterschiedliche Vermittlungstätigkeiten zuständig sind. Neben den allgemeinen Bestimmungen für alle Arten von Maklern bietet das Gesetz Sonderregelungen für die Tätigkeit von

  • Immobilienmaklern
  • Versicherungsmaklern
  • Handelsmaklern,
  • Krämermaklern (Sonderform des Handelsmaklers – bei geringvolumigen Warenveräußerungsgeschäften), und
  • Personalkreditvermittlern.

Immobilienmakler

Merkmale:

  • Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen.
  • Gewerbsmäßigkeit erforderlich (Immobilienmakler ist Unternehmer).
  • Doppeltätigkeit ist typisch (wenn nur für einen Auftraggeber tätig, muss der Immobilienmakler dem Dritten über diesen Umstand aufklären, da in diesem Fall die Unparteilichkeit fehlt).
  • Ständige Betrauung schadet nicht.
  • Namhaftmachung ist ausreichend.

Handelsmakler

Merkmale:

  • Vermittlung von Gegenständen des Handelsverkehrs (z.B. Verträge über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Wertpapieren, über Versicherungen und Güterbeförderungen, Rechte, Dienstleistungen).
  • Gewerbsmäßigkeit erforderlich (Handelsmakler ist Unternehmer).
  • Doppeltätigkeit ist typisch (wenn nur für einen Auftraggeber tätig, muss der Handelsmakler dem Dritten über diesen Umstand aufklären, da in diesem Fall die Unparteilichkeit fehlt).

Versicherungsmakler

Merkmale:

  • Handelsmakler, der Versicherungsverträge vermittelt.
  • Keine Gewerbsmäßigkeit erforderlich (gelegentliche Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist daher ausreichend).
  • Ständige Betrauung von einer oder mehreren Versicherungen macht den Versicherungsmakler zum Versicherungsagenten und führt damit zur Anwendbarkeit des Handelsvertretergesetzes (Rahmenprovisionsvereinbarungen sind aber zulässig).
  • Ständige Betrauung durch die Kunden lässt die Versicherungsmaklereigenschaft unberührt.

Personalkreditvermittler

Merkmale:

  • Vermittlung von nicht durch Hypotheken besicherten Krediten, d.h. ohne Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch.
  • Gewerbsmäßigkeit erforderlich (Personalkreditvermittler ist Unternehmer).

Verhaltensgrundsätze des Personalkreditvermittlers sind in den Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler festgelegt.

Die Vermittlung von Hypothekarkrediten ist den Immobilienmaklern und den Vermögensberatern vorbehalten.

Abgrenzung Makler und Handelsvertreter

Sowohl der Makler als auch der Handelsvertreter sind mit der Vermittlung von Geschäften betraut. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede zwischen diesen beiden Geschäftsvermittlern.

Der Makler ist im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht ständig mit der Vermittlung betraut und nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen. Weiters kann der Makler auch Geschäfte über unbewegliche Sachen vermitteln. Diese Unterscheidung ist vor allem bei der Auflösung von Vertragsverhältnissen von großer Bedeutung, da Handelsvertretern bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Bei Immobiliengeschäften und Versicherungsgeschäften ist abweichend von der Grundstruktur auch eine ständige Betrauung des Maklers möglich.

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