Alleinvermittlungsauftrag
Beim Alleinvermittlungsauftrag wird der Makler exklusiv mit einer Vermittlung beauftragt, weswegen manchmal auch die Bezeichnung Exklusivauftrag verwendet wird. Dabei verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler zu beauftragen. Eine derartige Vereinbarung kann in vielen Fällen, vor allem bei Immobiliengeschäften, durchaus Sinn machen, da der Makler oft in Vorleistung geht (z.B. Kosten der Schaltung von Inseraten) und dafür die Sicherheit haben will, dass die – hoffentlich – beim Alleinvermittlungsauftrag aufwendigeren Werbemaßnahmen seine Erfolgsaussichten im exklusiven Zeitraum vergrößern.
Bemühungspflicht des Maklers
Im Gegensatz zum schlichten Maklervertrag muss sich der Makler beim Alleinvermittlungsauftrag als Ausgleich für die Exklusivität um die Vermittlung bemühen. Bei Vermittlungen für Verbraucher muss die entsprechende Vereinbarung schriftlich abgeschlossen werden.
Auch beim Alleinvermittlungsauftrag ist der Auftraggeber zur grundlosen Ablehnung des Geschäftes berechtigt (siehe dazu Artikel Rechte und Pflichten).
Dauer
Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Bei Vermittlungen für Verbraucher besteht bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen eine Höchstfrist von drei Monaten und bei der Vermittlung von Kaufverträgen von sechs Monaten. Gleiches gilt für jede Verlängerung. Längere Fristen sind nur dann erlaubt, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Bei Kreditvermittlungen beträgt die Höchstdauer vier Wochen.
Wenn der Alleinvermittlungsauftrag ohne zeitliche Begrenzung erteilt wurde, ist dieser nicht automatisch unwirksam. An die Stelle der gesetzwidrigen Vereinbarung tritt die Regelung, dass es zur Höchstdauer kommt.
Vorzeitige Auflösung
Die vorzeitige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrags ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Dieser ist dann anzunehmen, wenn besondere Umstände einem Teil die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Neben Gründen in der Person des Maklers (z. B. Untätigkeit, Unzuverlässigkeit, unzulässige Tätigkeit als Doppelmakler) kommen auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch anderweitige Dritte herbeigeführt werden.
Besonderheiten bei der Provision
Der Makler kann bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung vom Auftraggeber eine Entschädigung oder einen Ersatz für seine Aufwendungen und seine Mühewaltung auch ohne Vermittlungserfolg verlangen.