Ausgleichsanspruch – Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 24 Abs 1 HvertrG 1993 gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter gewissen Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch ist als Vergütung der Wertsteigerung konzipiert, die dem Geschäftsherrn aus der während des laufenden Vertrages vom Handelsvertreter vorgenommenen Zuführung neuer Kunden oder Erweiterung von bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibt. Dieser […]
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